Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. | Allgemeines |
1.1 | Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die unseren Verkaufsbedingungen widersprechen, gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. |
1.2 | Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt. |
1.3 | Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie jedweder damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer bzw. an gesperrte Personen bzw. an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABC-Waffen oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Kunde erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Kunde erklärt, alle für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu erhalten. |
2. | Auskünfte, Beratungen |
Auskünfte und Beratungen im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch Leistungsangaben, sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer 10 dieser Bedingungen. | |
3. | Preise |
3.1 | Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. |
3.2 | Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. |
3.3 | Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise jeweils ab Werk des diese Bedingungen verwendenden Unternehmens der Carl-Zeiss-Gruppe. Der Kunde hat zusätzlich Frachtkosten, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, öffentliche Abgaben (inklusive Quellensteuer) und Zölle zu tragen. |
4. | Lieferung |
4.1 | Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, liefern wir ab Werk (EXW INCOTERMS 2010) des diese Bedingungen verwendenden Unternehmens der Carl-Zeiss-Gruppe. |
4.2 | Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. |
4.3 | Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten. |
4.4 | Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch uns haften wir für Schäden nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser Bedingungen. |
4.5 | Wir behalten uns die Lieferung durch unsere eigene Lieferorganisation vor. |
4.6 | Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind. |
4.7 | Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nach zweimaliger erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Kunden zumutbar ist. |
4.8 | Steht dem Kunden ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzen wir dem Kunden für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird. |
5. | Versand, Gefahrenübergang |
5.1 | Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. |
5.2 | Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. |
5.3 | Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. |
6. | Zahlung |
6.1 | Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen. |
6.2 | Wir sind berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges wenn Sie Kaufmann sind, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Höhe von 8 (bei Verbrauchern 5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen. |
6.3 | Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
6.4 | Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Kunden. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. |
7. | Eigentumsvorbehalt |
7.1 | Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. |
7.2 | Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1. |
7.3 | Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt. |
7.4 | Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen. |
7.5 | Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. |
7.6 | Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab. |
7.7 | Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. |
7.8 | Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als fünfzig (50) Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. |
7.9 | Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt. |
8. | Rechte an Software |
8.1 | Sämtliche Programme bleiben unser Eigentum. Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und auch für eigene Zwecke vorbehaltlich einer Sicherungskopie weder kopiert noch irgendwie anders dupliziert werden. |
8.2 | An Programmen und dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Ware, für die Programme geliefert werden, eingeräumt. Für Programme und Dokumentationen, die im Auftrag des Käufers angefertigt werden und unsere Lieferung darstellen, werden dem Käufer in gewünschter Anzahl Einzellizenzen für Endkunden im Umfang eines nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts gewährt. |
8.3 | Quellprogramme werden in der Regel nicht zur Verfügung gestellt, ihre Überlassung erfolgt nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. |
9. | Gewährleistung |
9.1 | Die beanstandete Ware ist uns in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache; dabei tragen wir nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten. |
9.2 | Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern. Die Nacherfüllung kann auch dann verweigert werden, wenn uns der Kunde nicht auf unsere Aufforderung hin die beanstandete Ware zugesendet hat. |
9.3 | Der Kunde kann Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, jedoch frühestens nach erfolglosem Ablauf von zwei vom Kunden gesetzten angemessenen Fristen zur Nacherfüllung, es sei denn, die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen. |
9.4 | Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. |
9.5 | Für etwaige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Ziffer 10. |
9.6 | Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantie, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. |
9.7 | Soweit nicht Grenzen für Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart worden sind, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. |
9.8 | Eine Gewährleistung für Mängel an der gelieferten Ware, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu. |
9.9 | Wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen oder Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht. |
9.10 | Ist der Kunde Kaufmann, ist er verpflichtet, Mängelrügen schriftlich oder per Fax zu erheben. |
9.11 | Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate (24 Monate bei Verbrauchern). Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von uns zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf unser vorsätzliches oder grobes Verschulden gestützt sind. |
10. | Haftungsbegrenzung |
10.1 | Im Falle einer Pflichtverletzung, bei mangelhafter Lieferung oder unerlaubter Handlung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. |
10.2 | Für Verzugsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises. |
10.3 | Die in den Ziffern 10.1 - 10.2 enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe Ziffer 9.4), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. |
10.4 | Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr (bei Verbraucher zwei Jahre) seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und in den in Ziffer 10.3 genannten Fällen. |
10.5 | Ist der Kunde ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen. |
10.6 | Bei Lieferung von Software haften wir für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch das Programm hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Kunde seiner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wäre. |
11. | Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte |
11.1 | Falls gegen den Kunden Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er unsere Lieferung/Leistung in der vertraglich bestimmten Art und Weise benutzt, verpflichten wir uns, dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde uns unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung unserer Lieferung/Leistung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass wir nach unserer Wahl entweder die Lieferung/Leistung zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Lieferung/Leistung zurücknehmen und den an uns entrichteten Kaufpreis, abzüglich eines das Alter der Lieferung/Leistung berücksichtigenden Betrages, erstatten. |
11.2 | Weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen stehen dem Kunden nicht zu, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind und eine Verletzung sonstiger Vertragspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Wir haben keine Verpflichtungen gemäß Ziffer 11.1, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass unsere Lieferung/Leistung nicht in der vertraglich bestimmten Art und Weise verwendet oder zusammen mit anderen als unseren Lieferungen/Leistungen eingesetzt wird. |
12. | Entsorgung |
12.1 | Der Kunde hat unsere warenbegleitenden Informationen bei der Entsorgung der Ware zu beachten und sicherzustellen, dass die Ware ordnungsgemäß, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, entsorgt wird. |
12.2 | Ist der Kunde ein Unternehmer, ist er verpflichtet, die Entsorgung auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Weiterverkauf der Ware oder deren Bestandteilen, hat der Kunde diese Verpflichtung auf den nächsten Käufer zu übertragen. Ist der Kunde ein Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Entsorgung. |
13. | Vertraulichkeit |
13.1 | Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig. |
13.2 | Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen und diese Daten auch an mit uns verbundene Unternehmen der Carl-Zeiss-Gruppe übermitteln. |
14. | Sonstiges |
14.1 | Gerichtsstand ist, sofern Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Sitz des diese Bedingungen verwendenden Unternehmens der Carl-Zeiss-Gruppe. Wir sind jedoch berechtigt, Sie auch an Ihrem Sitz in Anspruch zu nehmen. |
14.2 | Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts. |
14.3 | Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. |